Trinkwasserschutz DVGW W 400-3

Personen oder Organisationen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Entnahmevorrichtung, einschließlich des eventuell erforderlichen Standrohres sowie der nachfolgenden Verteilungs- und Verbrauchsanlagen verantwortlich ist. Dies schließt auch alle in seinem Auftrag oder seine Veranlassung durchgeführten Arbeiten ein. In diesem Lehrgang werden die praktischen und auch rechtlichen Werkzeuge zur Vermeidung von Gefahren und deren Konsequenzen vermittelt. 

Mit Bestehen der Prüfung erhält der Teilnehmer ein Zertifikat über den Kompetenznachweis. 

Zielgruppe: Feuerwehren, Kanalreinigungsfirmen, Bauunternehmen, Gartenbaufirmen 

Lehrgangsdauer : 2 Tage 

 Inhalte dieses Seminars: 

  • Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV) (Änderung der TrinkwV zum 11.05.2011 in Kraft getreten am 1.11.2011 / 2. Änderung 2012) 
  • Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
  • DIN EN 1846-3 Feuerwehrfahrzeuge
  • DIN 1988-4 (TRWI)
  • DIN 1988-8 (TRWI)
  • DIN 1988-100
  • DIN 1988-500
  • DIN 1988-600
  • DIN 2001-2 Trinkwasserverordnung
  • DIN 2403 Kennzeichnung von Rohrleitungen
  • DIN EN 805 Anforderungen an Wasserversorgungssysteme und deren Bauteile außerhalb von Gebäuden
  • DIN EN 1717 Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigung
  • DVGW Arbeitsblatt W331 Auswahl, Einbau und Betrieb von Hydranten
  • DVGW Arbeitsblatt W 400-3 Betrieb und Instandhaltung
  • DVGW Arbeitsblatt W 405 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung
  • DVGW Arbeitsblatt W 405 B1 Vermeidung von Beeinträchtigungen des Trinkwassers und Rohrnetzes bei Löschwasserentnahme
  • DVGW Arbeitsblatt W 408 u. 408 B1 Anschluss von Entnahmevorrichtungen an Hydranten in Trinkwasserverteilungsanlagen
  • DVGW Hinweis W 560 Bewertung von Chemikalien für die Klassenbewertung nach DIN 1988-4
  • Infektionsschutzgesetz
Anschrift

Feuerwehr-Ausbildungszentrum NRW
Von-Galen-Str. 36
47906 Kempen 

Hinweis für Einsatzkräfte

Alle Feuerwehr­ausbildungen und Fort­bildungen beim FAZ NRW wie Atemschutz nach Feuerwehr­dienst­vorschrift FwDV 7 und Grund­ausbildungen nach Feuerwehr­dienst­vorschrift 2 werden nur bei öffentlichen und privaten Feuerwehren anerkannt, wenn dieses im Vorfeld vom Leiter der öffentlichen sowie den privaten Feuerwehren genehmigt und schriftlich bestätigt wurde.

Diese gilt für Berufs­feuerwehren, Werk­feuerwehren, Betriebs­feuerwehren und Freiwillige Feuerwehren.

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